Verlagsrecht

Verlagsrecht
historisch das ältere Rechtgebiet, aus dem sich das  Urheberrecht entwickelt hat, geregelt im Verlagsgesetz vom 19.6.1901 (RGBl 217) m.spät.Änd. Zentraler Gegenstand ist der Verlagsvertrag, der ein Vertrag auf der Grundlage des urheberrechtlichen  Vervielfältigungsrechts ist. Vervielfältigung im Sinn des Verlagsvertrags ist die Vervielfältigung in jedem Druckverfahren, nicht dagegen Schallplatten- und andere Tonaufnahmen, Verfilmung und Bühnenaufführung, Rundfunk- und Fernsehsendung; derartige Verträge sind keine Verlagsverträge, v.a. der Musikverlagsvertrag erstreckt sich regelmäßig nicht auf diese Verwertungsrechte, sondern betrifft das „Papiergeschäft“ genannte Recht zur graphischen Vervielfältigung (§ 2 VerlG). Der Verlagsvertrag verpflichtet den  Urheber, ein Werk der Literatur oder der Tonkunst dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen, er verpflichtet den Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung, also zur Ausübung der ihm überlassenen Verwertungsrechte. Erfasst der Vertrag künftige Werke oder enthält er Beschränkungen nach § 18 I Nr. 1–4 GWB, bedarf der Vertrag der Schriftform (§ 40 I UrhG). Für die Auslegung des Verlagsvertrages gilt der  Zweckübertragungsgrundsatz. Den Verfasser treffen als Hauptpflichten die Pflicht zur Ablieferung und Erhaltung des Werks, bei Verträgen über künftige Werke die Pflicht zur Herstellung des Werks (§§ 10 f. VerlG) und zur Einräumung des ausschließlichen V. (§ 8 VerlG). Als Nebenpflichten treffen ihn entgegen § 20 VerlG aufgrund abweichender Verkehrssitte regelmäßig die Korrekturpflicht und je nach Vertragsgestaltung häufig Optionspflichten. Sofern (zulässige) Wettbewerbsverbote vereinbart werden, sind diese restriktiv auszulegen. Den Verleger treffen als Hauptpflichten die Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht (§§ 14 f. VerlG, bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Verfasser Änderungen am Werk vornehmen, § 12 VerlG) sowie die Vergütungspflicht für die Werknutzung (§§ 22–24 VerlG); als Nebenpflichten die Überlassung von Frei- und Vorzugsexemplaren (§§ 25 f. VerlG), soweit der Verfasser einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hat, die Pflicht zur Rückgabe des Manuskripts (§ 27 VerlG). Im Übrigen enthält das Verlagsgesetz besondere Vorschriften zu Verwertungspflichten bez. sog. Nebenrechte, zur näheren Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, seine Beendigung und v.a. nähere Vorschriften zum Rücktrittsrecht (§§ 30–32, 35 VerlG).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Verlagsrecht — (engl. Copyright) im weitern Sinn ist das jemand zustehende ausschließliche Recht, ein Geisteswerk, insbes. ein Werk der Literatur oder Tonkunst, zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Dasselbe bildet von Rechts wegen einen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verlagsrecht — Verlagsrecht, das Recht der ausschließlichen Nutzung eines geistigen, bes. eines literarischen od. artistischen Erzeugnisses mittelst dessen Vervielfältigung od. Veröffentlichung. Das V. drückt die vermögensrechtliche Seite des Rechtes eines… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verlagsrecht — Verlagsrecht, die ausschließliche Berechtigung, ein Erzeugnis der Wissenschaft oder Kunst zum Verkauf zu vervielfältigen und die Exemplare in den Handel zu bringen, beruht auf dem Verlagsvertrag zwischen Autor und Verleger, durch welchen dieses… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Verlagsrecht — Verlagsrecht, das Eigenthumsrecht auf schriftstellerische Werke, wird durch einen Verlagsvertrag zwischen dem Schriftsteller und dem Verleger bestimmt, indem der Schriftsteller sein Werk diesem zur ausschließlichen Vervielfältigung u. Verbreitung …   Herders Conversations-Lexikon

  • Verlagsrecht — Das Verlagsrecht im Sinne des deutschen § 8 Verlagsgesetzes (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (das heißt Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich der urheberrechtlichen… …   Deutsch Wikipedia

  • Verlagsrecht — Ver|lags|recht, das (Rechtsspr.): 1. Gesamtheit aller rechtlichen Normen, die geschäftliche Beziehungen zwischen einem Verfasser o. Ä. u. einem ↑ Verlag (1) regeln. 2. ausschließliches Recht zur Vervielfältigung u. Verbreitung eines Werks. * * *… …   Universal-Lexikon

  • Verlagsrecht — Ver|lags|recht …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Verlagsvertrag — Das Verlagsrecht im Sinne des § 8 Verlagsgesetz (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (das heißt Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich der urheberrechtlichen… …   Deutsch Wikipedia

  • Urheberrecht — (hierzu Textbeilage: »Die deutschen Urheberrechtsgesetze von 1901 und 1907. Österreichisches und internationales Urheberrecht«). U., Autorrecht, geistiges Eigentum, heißt das ausschließliche Recht des Schöpfers (Autor) eines Erzeugnisses… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Urheberrecht [1] — Urheberrecht. Der deutsche Urheberschutz gründet sich auf die folgenden drei Gesetze: 1. Gesetz vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen; 2. Gesetz vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der… …   Lexikon der gesamten Technik

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